OLG Hamburg - Urteil vom 04.11.1991 (4 U 24/91) - DRsp Nr. 1997/6638
OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.1991 - Aktenzeichen 4 U 24/91
DRsp Nr. 1997/6638
1. Nach § 242BGB i.V. mit dem in § 626 Abs. 1BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann ein längerfristiges Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen.2. Für das aus § 242BGB i.V. mit dem Rechtsgedanken des § 626 Abs. 1BGB hergeleitete Kündigungsrecht kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob und inwieweit dem Kündigungsadressaten bezüglich der einzelnen Kündigungsgründe ein Verschulden vorgeworfen werden kann; entscheidend ist vielmehr, daß dem Kündigenden wegen der Vorgänge nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, das Nutzungsverhältnis der Parteien fortzusetzen.