OLG Hamburg - Urteil vom 04.11.1991
4 U 24/91
Normen:
BGB § 242, § 553, § 554a, § 556 Abs. 1, § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DWW 1992, 19
GE 1992, 203

OLG Hamburg - Urteil vom 04.11.1991 (4 U 24/91) - DRsp Nr. 1997/6638

OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.1991 - Aktenzeichen 4 U 24/91

DRsp Nr. 1997/6638

1. Nach § 242 BGB i.V. mit dem in § 626 Abs. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann ein längerfristiges Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen. 2. Für das aus § 242 BGB i.V. mit dem Rechtsgedanken des § 626 Abs. 1 BGB hergeleitete Kündigungsrecht kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob und inwieweit dem Kündigungsadressaten bezüglich der einzelnen Kündigungsgründe ein Verschulden vorgeworfen werden kann; entscheidend ist vielmehr, daß dem Kündigenden wegen der Vorgänge nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, das Nutzungsverhältnis der Parteien fortzusetzen.

Normenkette:

BGB § 242, § 553, § 554a, § 556 Abs. 1, § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen
DWW 1992, 19
GE 1992, 203