OLG Hamm vom 01.10.1991
15 W 266/91
Normen:
ZPO § 80;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 346
DRsp IV(408)178Nr.6
KTS 1992, 227 (Ls)
MDR 1992, 81
NJW 1992, 1174
OLGZ 1992, 101
Rpfleger 1992, 77

OLG Hamm - 01.10.1991 (15 W 266/91) - DRsp Nr. 1993/1959

OLG Hamm, vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 15 W 266/91

DRsp Nr. 1993/1959

Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht wird nicht dadurch berührt, daß er gegen ihm obliegende Berufspflichten verstößt. Die einem Vertreter erteilte Vollmacht ist abstrakt, d.h. ihre Gültigkeit ist von der Wirksamkeit des ihrer Erteilung zugrundeliegenden Geschäftes unabhängig (Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., Einführung § 164 Rdn. 2; § 167 Rdn. 4). Die Nichtigkeit des Grundgeschäftes steht deshalb der Gültigkeit der Vollmacht grundsätzlich nicht entgegen, selbst wenn im Einzelfall die Erteilung der Vollmacht und dem Abschluß des Grundgeschäftes dieselben Mängel anhaften, die die Wirksamkeit beider Geschäfte gleichermaßen berühren, und selbst wenn im Ausnahmefall Vollmacht und Grundgeschäft auch als einheitliches Geschäft i.S. von § 139 BGB mit der Folge angesehen werden müssen, daß die Nichtigkeit des der Erteilung der Vollmacht zugrundeliegenden Grundgeschäftes die Nichtigkeit auch der Vollmacht bedingt. Uneingeschränkt gilt das Abstraktionsprinzip für die Prozeßvollmacht (OLG Hamm, DNotZ 1989, 634; OLG Köln, MDR 1974, 310; Zöller-Vollkommer, ZPO, 16. Aufl., Vorbemerkung § 78 Rdn. 5; Feuerich, DNotZ 1989, 596 f., 603).