OLG Hamm - 01.10.1991 (15 W 266/91) - DRsp Nr. 1993/1959
OLG Hamm, vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 15 W 266/91
DRsp Nr. 1993/1959
Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht wird nicht dadurch berührt, daß er gegen ihm obliegende Berufspflichten verstößt.Die einem Vertreter erteilte Vollmacht ist abstrakt, d.h. ihre Gültigkeit ist von der Wirksamkeit des ihrer Erteilung zugrundeliegenden Geschäftes unabhängig (Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., Einführung § 164 Rdn. 2; § 167 Rdn. 4). Die Nichtigkeit des Grundgeschäftes steht deshalb der Gültigkeit der Vollmacht grundsätzlich nicht entgegen, selbst wenn im Einzelfall die Erteilung der Vollmacht und dem Abschluß des Grundgeschäftes dieselben Mängel anhaften, die die Wirksamkeit beider Geschäfte gleichermaßen berühren, und selbst wenn im Ausnahmefall Vollmacht und Grundgeschäft auch als einheitliches Geschäft i.S. von § 139BGB mit der Folge angesehen werden müssen, daß die Nichtigkeit des der Erteilung der Vollmacht zugrundeliegenden Grundgeschäftes die Nichtigkeit auch der Vollmacht bedingt. Uneingeschränkt gilt das Abstraktionsprinzip für die Prozeßvollmacht (OLG Hamm, DNotZ 1989, 634; OLG Köln, MDR 1974, 310; Zöller-Vollkommer, ZPO, 16. Aufl., Vorbemerkung § 78 Rdn. 5; Feuerich, DNotZ 1989, 596 f., 603).
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