OLG Hamm vom 13.01.1981
4 Re Miet 5/80; 4 Re Miet 6/80
Normen:
BGB § 535, § 536;
Fundstellen:
DWW 1981, 48
OLG Hamm, HdM Nr. 4
WuM 1981, 53
ZMR 1981, 153

OLG Hamm - 13.01.1981 (4 Re Miet 5/80; 4 Re Miet 6/80) - DRsp Nr. 1993/2016

OLG Hamm, vom 13.01.1981 - Aktenzeichen 4 Re Miet 5/80; 4 Re Miet 6/80

DRsp Nr. 1993/2016

»Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf und ergeben sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand eines Rechtsmißbrauch entgegensteht.«

Normenkette:

BGB § 535, § 536;

I. Das Landgericht hat über die Klage der Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses gegen einige ihrer Mieter zu befinden. Die Beklagten bewohnen aufgrund schriftlichen Mietvertrages Wohnungen der Klägerin in einem 8-Familien-Haus, welches wiederum zu einem Wohnblock gehört, der insgesamt 47 Wohneinheiten umfaßt.

§ 9 Ziff. 4 des Mietvertrages lautet: