OLG Hamm vom 16.09.1991
30 RE-Miet 6/90; 30 RE-Miet 4/91
Normen:
BGB § 535;
Fundstellen:
OLG Hamm, HdM Nr. 48
WuM 1991, 528
ZMR 1991, 474

OLG Hamm - 16.09.1991 (30 RE-Miet 6/90; 30 RE-Miet 4/91) - DRsp Nr. 1993/1962

OLG Hamm, vom 16.09.1991 - Aktenzeichen 30 RE-Miet 6/90; 30 RE-Miet 4/91

DRsp Nr. 1993/1962

»Die Zweck- und die Mietpreisbindung gemäß § 4 der Darlehnsverträge nach dem »Muster 3 c LBWB«, durch die die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NW in den 60iger Jahren (bis 31.07.1968) Wohnungsfürsorgedarlehn zur Förderung von Wohnungsbau für Landesbedienstete gewährte, enden, sobald sowohl die 20-jährige Besetzungsrechts-Frist gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verträge abgelaufen als auch das Darlehn (vorzeitig) getilgt ist. Auch § 11 Abs. 2 S. 2 der Verträge gilt nicht über diesen Zeitpunkt hinaus.«

Normenkette:

BGB § 535;

I. Die Kläger beider Verfahren sind - aufgrund Rechtsnachfolge - Eigentümer und Vermieter, die Beklagten Mieter von Wohnungen, für deren Errichtung die Rechtsvorgänger der Kläger Wohnungsfürsorgemittel des Landes NW in Anspruch genommen haben. Der diesbezügliche Darlehensvertrag mit der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NW datiert im Fall der Kläger des Verfahrens I vom 08.10./16.11.1964 und enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 4 Nutzung der Wohnungen