OLG Hamm vom 18.02.1991
30 ReMiet 3/89
Normen:
WoBindG § 8a Abs. 4;
Fundstellen:
DWW 1991, 187
WuM 1991, 331
ZMR 1991, 264

OLG Hamm - 18.02.1991 (30 ReMiet 3/89) - DRsp Nr. 1993/1972

OLG Hamm, vom 18.02.1991 - Aktenzeichen 30 ReMiet 3/89

DRsp Nr. 1993/1972

»Der Erlaß eines Rechtsentscheides wird abgelehnt.«

Normenkette:

WoBindG § 8a Abs. 4;

Die Beklagten waren von 1986 bis 1988 Wohnungsmieter der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus, das Anfang der 70er Jahre unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtet worden ist. Durch Erklärung gem. § 10 Abs. 1 WoBindG erhöhte die Klägerin im Mai 1987 die Miete von damals 705,-- DM auf 786,50 DM mit der Begründung, es seien staatliche Subventionen entfallen und die Betriebskosten seien gestiegen. Die Beklagten bestritten das und rügten außerdem, daß der Erhöhungserklärung keine Wirtschaftlichkeitsberechnung beigelegen habe. Die Klägerin übersandte ihnen dann zunächst einige Berechnungsunterlagen und später noch ein Schreiben des zuständigen Bauverwaltungsamtes vom 15.09.1987 über die Berechtigung der Mieterhöhung.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von Mietrückständen in Anspruch, die zum Teil aus der Mieterhöhung resultieren. Die Beklagten halten die Erhöhung wegen Nichteinhaltung der Formalien nach § 10 Abs. 1 WoBindG für unzulässig und bestreiten außerdem ihre sachliche Berechtigung.