OLG Hamm vom 26.08.1987
30 RE Miet 1/87
Normen:
BGB § 541;
Fundstellen:
DB 1987, 2095
DRsp I(133)326a-b
DWW 1987, 295
NJW-RR 1987, 1304
OLG Hamm, HdM Nr. 41
WuM 1987, 346
ZMR 1987, 462

OLG Hamm - 26.08.1987 (30 RE Miet 1/87) - DRsp Nr. 1993/1981

OLG Hamm, vom 26.08.1987 - Aktenzeichen 30 RE Miet 1/87

DRsp Nr. 1993/1981

»Dem Untermieter einer Wohnung wird der vertragsmäßige Gebrauch im Sinne von § 541 BGB entzogen, wenn ihn nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses, aber vor Beendigung des Untermietverhältnisses der Hauptvermieter zur Mietzahlung an sich selber auffordert mit der Drohung, er werde andernfalls Räumung und Herausgabe der Wohnräume verlangen.«

Normenkette:

BGB § 541;

I. Die Beklagten waren Mieter einer in ... gelegenen Wohnung. Diese Wohnung hatten sie für die Zeit vom 01.10.1980 bis zum 30.09.1982 - durch Untermietvertrag - von einer gewerblichen Zwischenvermieterin angemietet, die mit dem Eigentümer den Hauptmietvertrag abgeschlossen hatte. Den Hauptmietvertrag kündigte der Eigentümer am 27.03.1981 wegen Zinszahlungsverzuges der Zwischenvermieterin; ob die Verzugsvoraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben, ist zwischen den Parteien streitig.