OLG Hamm vom 30.07.1991
30 RE-Miet 3/91
Normen:
BGB § 564a;
Fundstellen:
MDR 1992, 260
NJW-RR 1992, 146
WuM 1991, 469
ZMR 1991, 381

OLG Hamm - 30.07.1991 (30 RE-Miet 3/91) - DRsp Nr. 1993/1963

OLG Hamm, vom 30.07.1991 - Aktenzeichen 30 RE-Miet 3/91

DRsp Nr. 1993/1963

»Eine Vorlage zum Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen ist unzulässig, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären, und zwar auch dann, wenn die Erledigungserklärungen erst nach Beschlußfassung über die Vorlage abgegeben werden.«

Normenkette:

BGB § 564a;

I. Der beim vorlegenden Landgericht in der Berufungsinstanz schwebende Räumungsrechtsstreit ist nach Verkündung des Vorlagebeschlusses von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Das Landgericht hat die Sache unter Hinweis auf die gemäß § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung dem Senat zum Rechtsentscheid zu folgenden im Vorlagebeschluß gestellten Fragen vorgelegt:

1. Genügt eine in einem Schriftsatz per Telefax übermittelte Kündigungserklärung dem Schriftformerfordernis des § 564 a Abs. 1 BGB ?

2. Falls Frage 1. bejaht wird:

Ist es bei einem Mietverhältnis über eine Werksmietwohnung (§ 565 b BGB) für die Wirksamkeit einer Kündigung erforderlich, daß der Vermieter einen konkreten Arbeitnehmer als Mietnachfolger benennt? Oder reicht es aus daß der Vermieter nachweist, daß der Arbeitnehmer für seinen Betrieb dringend benötigt und mit ihnen nur einen Arbeitsvertrag abschließen kann, wenn er ihnen Wohnraum zur Verfügung stellt?