I. Der beim vorlegenden Landgericht in der Berufungsinstanz schwebende Räumungsrechtsstreit ist nach Verkündung des Vorlagebeschlusses von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Das Landgericht hat die Sache unter Hinweis auf die gemäß § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung dem Senat zum Rechtsentscheid zu folgenden im Vorlagebeschluß gestellten Fragen vorgelegt:
1. Genügt eine in einem Schriftsatz per Telefax übermittelte Kündigungserklärung dem Schriftformerfordernis des §
2. Falls Frage 1. bejaht wird:
Ist es bei einem Mietverhältnis über eine Werksmietwohnung (§
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