I.
Die Beklagten zu 1) und 2) mieteten mit Vertrag vom 01.03.1965 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine 3-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Köln. Die Beklagte zu 3) ist die erwachsene Tochter der Beklagten zu 1) und 2). Die Klägerin ist durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten.
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