OLG Hamm - Beschluß vom 11.04.1997
30 REMiet 1/97
Normen:
BGB §§ 549, 553 ; BGB § 549 Abs. 2 ; ZPO § 541 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1370
WuM 1997, 364
ZMR 1997, 349
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 218 C 530/95
II. LG Köln - 12 S 200/96 AG Köln - 218 C 530/95 ,
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 200/96

OLG Hamm - Beschluß vom 11.04.1997 (30 REMiet 1/97) - DRsp Nr. 1997/5168

OLG Hamm, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 30 REMiet 1/97

DRsp Nr. 1997/5168

Vorlegungsfrage: Hat der Mieter - unbeschadet etwaiger Einwendungen des Vermieters aus dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB - bereits dann ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB, wenn seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende erwachsene Tochter mit dem Dritten eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründen will? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht. 1. Die Vorlage zur Herbeiführung eines Rechtsentscheids ist unzulässig, wenn das Landgericht den Tatsachenstoff nicht ausreichend würdigt und Rechtsfragen übersehen hat, deren Beantwortung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage ausräumen kann. 2. Zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung von Wohnraum wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache durch unbefugte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten - hier an den Lebensgefährten der Tochter des Mieters.

Normenkette:

BGB §§ 549, 553 ; BGB § 549 Abs. 2 ; ZPO § 541 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beklagten zu 1) und 2) mieteten mit Vertrag vom 01.03.1965 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine 3-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Köln. Die Beklagte zu 3) ist die erwachsene Tochter der Beklagten zu 1) und 2). Die Klägerin ist durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten.