OLG Hamm - Beschluß vom 28.04.1995
15 W 374/94
Fundstellen:
FGPrax 1995, 136
NWB 1995, F. 1, 340

OLG Hamm - Beschluß vom 28.04.1995 (15 W 374/94) - DRsp Nr. 1998/3869

OLG Hamm, Beschluß vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 15 W 374/94

DRsp Nr. 1998/3869

Der Bestimmtheitsgrundsatz gilt auch für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Bestellung einer Reallast für den erhöhten Erbbauzins, der aufgrund einer Anpassungsvereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem zu zahlen ist (§ 9 a Abs. 3 ErbbauVO). Bei einem Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht ist der Anspruch auf Eintragung der künftigen Erbbauzinsreallast hinreichend bestimmbar, wenn die Erhöhung der Erbbauzinsen nach der vertraglichen Vereinbarung von einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich aus einer Änderung der Lebenshaltungskosten sowie der Löhne und Gehälter ergibt, abhängig ist; im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz bedarf es wegen der gesetzlichen Regelung in § 9 a Abs. 1 Satz 5 ErbbauVO keiner vertraglichen Abrede, in welchen zeitlichen Abständen ein Erhöhungsverlangen frühestens geltend gemacht werden darf.

Gründe:

Zu Gunsten der Beteiligten zu 2),ist ein Erbbaurecht an dem Grundstück der Beteiligten zu 1), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Blatt ... Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, bestellt. über das Erbbaurecht wird das eingangs bezeichnete Erbbaugrundbuch geführt.