OLG Karlsruhe vom 10.07.1992
9 REMiet 1/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(133)487b
DRsp-ROM nr. 1993/4057
EWiR § 564b BGB 1/92, 971
NJW 1993, 405
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 41
WuM 1992, 519
ZMR 1992, 490

OLG Karlsruhe - 10.07.1992 (9 REMiet 1/92) - DRsp Nr. 1993/2023

OLG Karlsruhe, vom 10.07.1992 - Aktenzeichen 9 REMiet 1/92

DRsp Nr. 1993/2023

»Die in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB bestimmte Wartefrist ist bei Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift (Eigenbedarf) des für die Wohnung ausschließlich nutzungsberechtigten Miteigentümers jedenfalls dann einzuhalten, wenn - dem Miteigentümer bei Erwerb des Bruchteilseigentums an dem Hausgrundstück eine bestimmte Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen worden ist und - diese Nutzungsregelung ebenso wie der dauernde Ausschluß des Aufhebungsverlangens nach § 1010 BGB im Grundbuch eingetragen sind, - aufgrund des Kaufvertrages innerhalb von drei Jahren nach § 3 WEG Wohnungseigentum gebildet werden soll und - bei Abschluß des Kaufvertrages die Abgeschlossenheitsbescheinigung bereits vorgelegen hat.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2;