OLG Karlsruhe vom 22.04.1993
11 U 60/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1, § 564b Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)504c
DWW 1993, 236
NJW 1994, 594
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 44
WuM 1993, 405
ZMR 1993, 335

OLG Karlsruhe - 22.04.1993 (11 U 60/92) - DRsp Nr. 1993/4052

OLG Karlsruhe, vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 11 U 60/92

DRsp Nr. 1993/4052

Verstirbt der Vermieter vor Abschluß des Räumungsprozesses, so ist die auf eine Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB (Eigenbedarf für Pflegeperson) und § 564 b Abs. 4 BGB gestützte Räumungsklage abzuweisen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1, § 564b Abs. 4 ;

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache - nachdem die Kläger die Klage in der Berufungsinstanz in Höhe von DM 600,00 zurückgenommen haben - ohne Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages (positive Vertragsverletzung) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 5.540,62 nebst Zinsen zu.

Der Beklagte hat den mit den Klägern abgeschlossenen Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, indem er die gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13.6.1990 - 4 C 376/89 - eingelegte Berufung nicht innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist begründet, vielmehr nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Berufung zurückgenommen hat. Der Beklagte hat damit gegen die von jedem Anwalt zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen verstoßen, da die Berufung, bei ordnungsgemäßer Begründung und Durchführung des Rechtsmittels, Erfolg gehabt hätte.