Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache - nachdem die Kläger die Klage in der Berufungsinstanz in Höhe von DM 600,00 zurückgenommen haben - ohne Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages (positive Vertragsverletzung) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 5.540,62 nebst Zinsen zu.
Der Beklagte hat den mit den Klägern abgeschlossenen Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, indem er die gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13.6.1990 - 4 C 376/89 - eingelegte Berufung nicht innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist begründet, vielmehr nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Berufung zurückgenommen hat. Der Beklagte hat damit gegen die von jedem Anwalt zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen verstoßen, da die Berufung, bei ordnungsgemäßer Begründung und Durchführung des Rechtsmittels, Erfolg gehabt hätte.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|