I. 1. Der klagende Vermieter begehrt von den Beklagten im Wege der Umlage Erstattung erhöhter Betriebskosten.
in § 3 des Mietvertrags ist u.a. bestimmt:
"1. ...
2. Neben der Miete sind monatlich anteilig die Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Treppenhausbeleuchtung zu zahlen. Diese Nebenkosten werden in Form monatl. Abschlagszahlungen in Höhe von z. Z. 30 DM erhoben, ...
3. Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten, soweit bereits im Abs. 1 und 2 enthalten, anteilig im Verhältnis der Wohnflächen zu tragen: ---
...
6. Erhöhen sich nach Abschluß dieses Mietvertrags die Betriebskosten gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung, so ist der Vermieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die Grund und Berechnung enthält, die jährlich entstehende Mehrbelastung auf die beteiligten Mieter im Verhältnis der Wohnflächen in qm umzulegen. Die Zahlung der Umlage hat monatlich zusammen mit der Miete im voraus zu erfolgen."
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