OLG Karlsruhe vom 22.04.1993
3 ReMiet 1/93
Normen:
BGB §§ 535, 536;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 977
WuM 1993, 257
ZMR 1993, 331

OLG Karlsruhe - 22.04.1993 (3 ReMiet 1/93) - DRsp Nr. 1993/4053

OLG Karlsruhe, vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 3 ReMiet 1/93

DRsp Nr. 1993/4053

Vorlegungsfrage: Gibt § 4 Abs. 2 MHG dem Vermieter das Recht zur anteiligen Umlage der Erhöhungen solcher Betriebskosten im Sinne des § 27 der II. Berechnungsverordnung, die nach dem Inhalt des Mietvertrages neben dem Mietzins nicht gesondert als umlagefähig vereinbart sind? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536;

I. 1. Der klagende Vermieter begehrt von den Beklagten im Wege der Umlage Erstattung erhöhter Betriebskosten.

in § 3 des Mietvertrags ist u.a. bestimmt:

"1. ...

2. Neben der Miete sind monatlich anteilig die Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Treppenhausbeleuchtung zu zahlen. Diese Nebenkosten werden in Form monatl. Abschlagszahlungen in Höhe von z. Z. 30 DM erhoben, ...

3. Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten, soweit bereits im Abs. 1 und 2 enthalten, anteilig im Verhältnis der Wohnflächen zu tragen: ---

...

6. Erhöhen sich nach Abschluß dieses Mietvertrags die Betriebskosten gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung, so ist der Vermieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die Grund und Berechnung enthält, die jährlich entstehende Mehrbelastung auf die beteiligten Mieter im Verhältnis der Wohnflächen in qm umzulegen. Die Zahlung der Umlage hat monatlich zusammen mit der Miete im voraus zu erfolgen."