I. Der Kläger Jürgen ... vermietete ab 15.07.1969 eine 2-Zimmer-Wohnung in seinem Mehrfamilienhaus in ... auf unbestimmte Zeit an die Firma X. In dem schriftlichen Mietvertrag (I 19) wurde vereinbart, daß die Hauptmieterin berechtigt ist, die Wohnung im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer (Vermieter) an Werksangehörige weiterzuvermieten.
Die Firma X überließ mit Wirkung vom 17.07.1969 die genannten Räumlichkeiten als Werkmietwohnung "im Hause des Herrn Jürgen ..." für die Dauer des Arbeitsverhältnisses an die bei ihr beschäftigte Beklagte (Untermieterin), die seither dort wohnt.
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