OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.07.1983
9 ReMiet 3/82
Normen:
BGB § 549, § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)253a-b
DWW 1983, 200
NJW 1984, 313
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 21
WuM 1983, 251
ZMR 1984, 196

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.07.1983 (9 ReMiet 3/82) - DRsp Nr. 1992/9346

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.07.1983 - Aktenzeichen 9 ReMiet 3/82

DRsp Nr. 1992/9346

»Ein Untermieter kann sich gegen die Räumungsklage des Hauptvermieters (Vermieters) weder aus vom Mieter abgeleiteten noch aus eigenem Recht auf die Schutznormen der §§ 564 b, 556 a BGB berufen, die diese -wie im Mietvertrag festgelegt- im Einverständnis mit dem Vermieter an ihren Arbeitnehmer als Werkswohnung weitervermietet hat und letzterer weiß, daß sein Arbeitgeber nicht Eigentümer der Wohnung ist.« Kein Schutz des Untermieters einer Werkswohnung (Arbeitnehmer) gegenüber dem Herausgabeverlangen des Hauptvermieters (Arbeitgeber) nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses (Abs. 3) durch analoge Anwendung des Mieterschutzes (§§ 556 a, 564 b BGB); unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs.

Normenkette:

BGB § 549, § 556 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger Jürgen ... vermietete ab 15.07.1969 eine 2-Zimmer-Wohnung in seinem Mehrfamilienhaus in ... auf unbestimmte Zeit an die Firma X. In dem schriftlichen Mietvertrag (I 19) wurde vereinbart, daß die Hauptmieterin berechtigt ist, die Wohnung im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer (Vermieter) an Werksangehörige weiterzuvermieten.

Die Firma X überließ mit Wirkung vom 17.07.1969 die genannten Räumlichkeiten als Werkmietwohnung "im Hause des Herrn Jürgen ..." für die Dauer des Arbeitsverhältnisses an die bei ihr beschäftigte Beklagte (Untermieterin), die seither dort wohnt.