I. 1. Der Kläger begehrt als Vermieter von den Beklagten Räumung und Herausgabe einer Wohnung. In dem zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit Amtsgericht Mannheim 11 C 293/90 / Landgericht Mannheim 4 S 21/91 kündigte der Kläger nochmals mit Schriftsatz vom 21.02.1991 das Mietvertragsverhältnis fristlos, hilfsweise befristet und nannte u.a. als Kündigungsgründe:
1. Mietzinsrückstand in Höhe von 1.550,- DM per 21.02.1991
2. permanent verspätete Mietzahlungen trotz entsprechender Abmahnungen
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