OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 10.06.1983
9 ReMiet 1/83
Normen:
BGB § 556a Abs.6, § 564b Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)253c-d
DWW 1983, 173
NJW 1984, 2953
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 20
OLGZ 1983, 370
WuM 1983, 253

OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 10.06.1983 (9 ReMiet 1/83) - DRsp Nr. 1992/9347

OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 10.06.1983 - Aktenzeichen 9 ReMiet 1/83

DRsp Nr. 1992/9347

»1. Eine Räumungsklage ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 556 a Abs. 6 BGB) zulässig, wenn der Mieter der Kündigung widersprochen hat mit der Begründung, der vom Vermieter angegebene Kündigungsgrund liege nicht vor. 2. Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nach § 564 b Abs. 4 BGB kündigen, wenn in einem Haus mit 3 Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses die dritte Wohnung zum Zweck der einheitlichen Nutzung mit der zunächst angemieteten Wohnung hinzugemietet und die beiden Wohnungen nach außen miteinander verbunden hat, auch wenn diese Umbauarbeiten mit vertretbarem Aufwand jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können.« Zulässigkeit einer Räumungsklage vor Ablauf der Widerspruchsfrist (Abs. 6) bei ernsthaftem Bestreiten des Kündigungsgrundes und Ablehnung fristgerechter Räumung durch den Mieter. Möglichkeit erleichterter Kündigung von Einliegerwohnraum nach Abs.4 auch dann, wenn in einem Haus mit drei Wohnungen der Mieter die dritte Wohnung hinzugemietet und zu einheitlicher Nutzung mit seiner bisherigen Wohnung verbunden hat.

Normenkette:

BGB § 556a Abs.6, § 564b Abs. 4 ;

Gründe: