I. Der Kläger hat mit seiner Ehefrau seit 1978 eine Wohnung im Hause des Beklagten gemietet. Der schriftliche Formularmietvertrag enthält in § 24.2 folgende Bestimmung:
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung ... .
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Januar 1982 eine im Hof des Anwesens gelegene Garage vermietet. Der Beklagte hat dies bestritten und fürsorglich den Vertrag über die Garage zum 30.06.1982 gekündigt.
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