OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 30.03.1983
3 RE-Miet 1/83
Normen:
BGB § 535, § 536, §§ 553 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(133)246c-d
NJW 1983, 1499
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 19
OLGZ 1983, 455
WuM 1983, 166
ZMR 1984, 273

OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 30.03.1983 (3 RE-Miet 1/83) - DRsp Nr. 1992/9348

OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 30.03.1983 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 1/83

DRsp Nr. 1992/9348

»Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später auch eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage, so liegt darin selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, in der Regel nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrages. Eine neue selbständige Vereinbarung kommt nur zustande, sofern ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar geworden ist.« Kriterien für die Annahme eines einheitlichen Mietverhältnisses über Wohnung und später hinzugemietete Garage, im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Kündigung lediglich der Garagen-Anmietung.

Normenkette:

BGB § 535, § 536, §§ 553 ff.;

Gründe:

I. Der Kläger hat mit seiner Ehefrau seit 1978 eine Wohnung im Hause des Beklagten gemietet. Der schriftliche Formularmietvertrag enthält in § 24.2 folgende Bestimmung:

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung ... .

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Januar 1982 eine im Hof des Anwesens gelegene Garage vermietet. Der Beklagte hat dies bestritten und fürsorglich den Vertrag über die Garage zum 30.06.1982 gekündigt.