I.
Die Kläger machen aus eigenem Recht gegenüber den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, unterbliebener Beseitigung von während der Mietzeit angebrachten Einrichtungen und Einbauten sowie wegen Beschädigungen einer Mietsache geltend.
Die Eheleute A. waren Eigentümer des Anwesens N. Str. in M. . Durch schriftlichen Mietvertrag vom 15.09.1999 (Anlage K 1) vermieteten sie sämtliche Räume im Erdgeschoss des Vorderhauses, in dem eine Schankwirtschaft mit Biergarten betrieben werden sollte, sowie das zweistöckige Rückgebäude an die Beklagten.
Der Vertrag enthält in § 23 u.a. individuell ausgehandelte Vereinbarungen der Vertragsparteien über von den Vermietern zu erbringende Reparaturarbeiten (Nr. 1), über die Pflicht der Mieterinnen zur Renovierung der Mietsache bei deren Überlassung und die Nichtvereinbarung einer Kaution (Nr. 2) sowie über die Pflicht der Mieterinnen, bei Auszug die Räumlichkeiten besenrein zu übergeben (Ziff. 4).
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