Der Kläger hat den Beklagten 1975 eine Dreizimmerwohnung in R vermietet. Mit Schreiben vom 23.4.1980 forderte er die Beklagten auf, einer Mieterhöhung von bisher 400,-- DM auf 484,50 DM zuzustimmen. Zur Begründung verwies er auf die Mieten von 9 Vergleichswohnungen in R. Bei 3 der Wohnungen war er selbst der Vermieter. Die restlichen 6 Wohnungen standen im Eigentum eines Vermieters. Die Beklagten haben der Erhöhung nicht zugestimmt.
Das Amtsgericht Sinzig hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben hiergegen Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Das Landgericht Koblenz hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 1. Dezember 1981 dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
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