I. Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Drei-Zimmer-Wohnung in K. Mit Schreiben vom 31.10.1981 baten die Klägerinnen die Beklagten, einer Mieterhöhung von bisher 380,-- DM auf 610,20 DM zuzustimmen. Zur Begründung verwiesen sie auf ein beigefügtes Sachverständigengutachten. Ein Zeitpunkt, ab dem die erhöhte Miete verlangt wurde, war in dem Schreiben nicht genannt. Die Beklagten verweigerten ihre Zustimmung und rügten u.a. die Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens. Hierauf bezogen sich die Klägerinnen in einem weiteren Schreiben vom 30.11.1981 auf § 2 Abs. 4 MHG (a.F.) und nannten als Erhöhungszeitpunkt ausdrücklich »Februar 1982.«
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da das Erhöhungsverlangen wegen der fehlenden Zeitangabe unwirksam sein. Das Landgericht teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und möchte die Berufung zurückweisen, da dieser Mangel seiner Auffassung nach auch nicht nachträglich geheilt worden sei. Durch Beschluß vom 4. Januar 1983 hat es dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
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