OLG Koblenz vom 12.01.1983
4 W - RE - 654/82
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1983, 49
WuM 1983, 73
ZMR 1983, 412

OLG Koblenz - 12.01.1983 (4 W - RE - 654/82) - DRsp Nr. 1993/2117

OLG Koblenz, vom 12.01.1983 - Aktenzeichen 4 W - RE - 654/82

DRsp Nr. 1993/2117

Vorlegungsfrage: Muß das Mieterhöhungsverlangen bei einer Mehrheit von Mietern an alle Mieter gerichtet werden? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 2;

I. Die Beklagten haben von der Klägerin seit dem 1. Dezember 1970 laut Mietvertrag vom 29. September 1978 in M, H, eine 4-Zimmer-Wohnung gemietet. In dem Mietvertrag sind beide Beklagten als Mieter aufgeführt. Beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Die derzeitige Grundmiete beträgt 543,00 DM. In § 27 des Mietvertrages ist u.a. folgendes vereinbart:

»2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich.«

Mit Schreiben vom 27. August 1981 verlangte die von der Klägerin beauftragte Hausverwaltungsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 4 MHG die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete auf 690,45 DM. Das Schreiben ist an »Herrn G. W., H., M.« adressiert und beginnt mit der Anrede »Sehr geehrter Mieter«. Da die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete verweigert wurde, hat die Klägerin fristgerecht gegen beide Mieter Klage erhoben.