Die Klägerin kann von dem Beklagten als Bürgen nicht die Begleichung der Schulden ihres früheren Mieters verlangen.
I. Der von den Parteien geschlossene Bürgschaftsvertrag ist gem. §
In Höhe des Differenzbetrags zwischen der Barkaution (1824,-- DM) und der Summe der dreifachen Monatsmiete (1965,-- DM), also in Höhe von 141,-- DM war zwar eine Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten wirksam zustande gekommen; diese ist jedoch durch die von dem Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen erfüllt.
1) Gemäß §
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