OLG Köln - Urteil vom 08.06.1998 (16 U 92/97) - DRsp Nr. 1999/10318
OLG Köln, Urteil vom 08.06.1998 - Aktenzeichen 16 U 92/97
DRsp Nr. 1999/10318
a. Weicht bei Vermietung von Gewerberaum die tatsächliche Raumgröße von der vertraglich vorgesehenen Fläche um ca. 17 % nach unten ab, so liegt ein erheblicher Mangel der Mietsache vor, der grundsätzlich zur Mietzinsminderung berechtigt.b. Voraussetzungen für die Annahme einer - gemäß § 539BGB schädlichen - positiven Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Mieters in einem solchen Fall.c. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Mieters bei mängelbedingt überzahltem Mietzins unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197BGB.