OLG München - Urteil vom 04.08.1995
21 U 5934/94
Normen:
BGB §§ 174, 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 904
OLGR-München 1997, 110

OLG München - Urteil vom 04.08.1995 (21 U 5934/94) - DRsp Nr. 1998/7095

OLG München, Urteil vom 04.08.1995 - Aktenzeichen 21 U 5934/94

DRsp Nr. 1998/7095

»1. Schuldhaftes Zögern bei Zurückweisung einer Kündigungserklärung mangels Vorlage einer Vollmacht (§ 174 S. 1 BGB) setzt neben der objektiven Komponente, nämlich einem nicht mehr hinnehmbaren Zeitablauf, subjektiv ein schuldhaftes, also vorwerfbares Handeln voraus (hier: Beurteilung einer Verzögerung der Zurückweisung durch Urlaub und Krankheit). 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Anwendung von § 242 BGB eine Zurückweisung der Kündigungserklärung mangels Vorlage einer Vollmacht ausgeschlossen ist, wenn die Erklärung von Personen stammt, deren Handeln der Zurückweisende schon früher hingenommen hat. 3. Zur Frage, wann von einer treuwidrigen Vereitelung des Zugangs einer Kündigungserklärung ausgegangen werden kann, wenn diese angekündigt war.