OLG München - Urteil vom 08.09.1995
21 U 6375/94
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1996, 39
ZMR 1995, 579
Vorinstanzen:
LG München II,

OLG München - Urteil vom 08.09.1995 (21 U 6375/94) - DRsp Nr. 1998/14046

OLG München, Urteil vom 08.09.1995 - Aktenzeichen 21 U 6375/94

DRsp Nr. 1998/14046

1. Eine Klausel des Inhalts, daß es "bei Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes des Mieters wegen des Übergangs dieses Mietvertrages auf den Rechtsnachfolger des Mieters einer vorherigen Vereinbarung bedarf", begründet keine Verpflichtung zum Abschluß eines Mietvertrages mit bestimmten Interessenten. 2. Ein Anspruch des ausscheidenden Mieters auf Aufnahme eines Interessenten in das Mietverhältnis kann sich nach Treu und Glauben ergeben, wenn dies im dringenden und überwiegenden Interesse des Mieters liegt, wenn dieses Interesse ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar macht, die er nicht bewußt herbeigeführt hat und wenn der gestellte Nachmieter zumutbar ist.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Grund und Höhe gegenseitiger

Zahlungsansprüche im Zusammenhang eines zwischen ihnen ehemals

bestehenden Mietverhältnisses.

Die Kläger mieteten mit Vertrag vom 19.2.1987 von der Beklagten das Anwesen ..., das sie teils privat und teils gewerblich als Massagepraxis genutzt haben.

Die Kläger faßten im Januar 1992 den Entschluß, nach Spanien