OLG München - Urteil vom 19.05.1995
21 U 4948/94
Normen:
BGB § 306, § 538 Abs. 1, § 276 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1995, 205
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 13033/88

OLG München - Urteil vom 19.05.1995 (21 U 4948/94) - DRsp Nr. 1997/9643

OLG München, Urteil vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 21 U 4948/94

DRsp Nr. 1997/9643

Zur Anwendbarkeit mietrechtlicher Gewährleitungsregeln wegen Sachmangels.

Normenkette:

BGB § 306, § 538 Abs. 1, § 276 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Kautionsrückerstattungsanspruch in Höhe von 60.000,- DM sowie Schadensersatzansprüche in Höhe von 298.809,17 DM gegen den Beklagten als Untervermieter nach Beendigung eines gewerblichen, Untermietverhältnisses geltend.

1. Der Zedent ... unterzeichnete als Untermieter am 21.12.1987 einen Formularuntermietvertrag samt Zusatzvertrag hinsichtlich der im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß gelegenen Räume im Anwesen ... in ... zum Betrieb eines thailändischen Spezialitätenrestaurants mit Feinkost - Spezialitäten für die Zeit vom 1.4.1988 bis zum 30.9.1998 mit Verlängerungsklausel zu einem Monatsmietzins von 19.500,- DM zuzüglich Nebenkosten.

In § 1 des Mietvertrages wurde maschinenschriftlich u.a. eingefügt:

"Der Mieter holt auf seine Kosten die dafür erforderlichen Genehmigungen für seinen Betriebszweck ein."

Ferner ist in § 1 Ziffer 5 festgehalten: