OLG München - Urteil vom 20.07.2000
24 U 64/99
Normen:
BGB § 566 § 139 § 313 S. 1 ; ZPO § 273 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 3 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 246
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1479/98

OLG München - Urteil vom 20.07.2000 (24 U 64/99) - DRsp Nr. 2002/1490

OLG München, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 24 U 64/99

DRsp Nr. 2002/1490

»1. Schließen Parteien einen Pachtvertrag mit (grundstücks)kaufrechtlichen Elementen, kommt es für die Frage der Formbedürftigkeit des ganzen Vertrags auf die Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrags als maßgebliches Kriterium an. Die einseitige Abhängigkeit des Pachtvertrags vom Grundstückskaufvertrag genügt nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen. 2. Gehen beide Parteien davon aus, die in den Pachtvertrag aufgenommene, einen Grundstückskaufvertrag nur vorbereitende Regelung sei als Kaufvorvertrag formbedürftig und deshalb, weil nur schriftlich formuliert, ungültig, kann ihnen insoweit der Rechtsbindungswille fehlen.«

Normenkette:

BGB § 566 § 139 § 313 S. 1 ; ZPO § 273 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 3 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Pachtverhältnis.