OLG München - Urteil vom 20.10.1995
21 U 4893/94
Normen:
BGB § 126, § 566, § 581 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)582e-h
NJW-RR 1996, 654
NJWE-MietR 1996, 157
OLGReport-München 1996, 49
ZMR 1996, 136
Vorinstanzen:
LG München II,

OLG München - Urteil vom 20.10.1995 (21 U 4893/94) - DRsp Nr. 1996/29251

OLG München, Urteil vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 21 U 4893/94

DRsp Nr. 1996/29251

»1. Wenn ein Vertrag nicht mit Klammern zusammengeheftet ist, die Einheitlichkeit der Vertragsurkunde aber durch den fortlaufenden Urkundentext und die Numerierung der Blätter ausreichend dokumentiert ist, genügt dies den Anforderungen an die Schriftform des § 566 BGB. 2. Die Schriftform wird auch dadurch gewahrt, daß ein ursprünglich nicht zusammengehefteter Vertrag später durch Hinzuheften von Nachtragsverträgen zu einer einheitlichen Urkunde verbunden wird, sofern dies dem Willen der Vertragsparteien gemäß geschieht. 3. Der Wahrung der Schriftform des § 566 BGB steht nicht entgegen, daß nachträgliche mündliche Abreden von untergeordneter Bedeutung getroffen wurden, wenn solche Abreden die Belange eines etwaigen Grundstückserwerbers nicht beeinträchtigen. 4. Es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn der Verpächter einen formgerecht geschlossenen Pachtvertrag, der dann formlos durch Erhöhung des Pachtzinses geändert worden ist, vorzeitig mit der Begründung kündigen könnte, der gesamte Pachtvertrag entbehre wegen der Änderung nunmehr der Schriftform.«

Normenkette:

BGB § 126, § 566, § 581 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der sich darauf stützt, daß die Pachtvereinbarungen nicht formgerecht getroffen worden seien, verlangt von den Pächtern Räumung und Herausgabe des Gaststättenanwesens ...