OLG Nürnberg - Urteil vom 06.03.1991
9 U 4022/90
Normen:
BGB §§ 326, 458, 536, 556 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 1991, 217

OLG Nürnberg - Urteil vom 06.03.1991 (9 U 4022/90) - DRsp Nr. 1998/15606

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.03.1991 - Aktenzeichen 9 U 4022/90

DRsp Nr. 1998/15606

Normenkette:

BGB §§ 326, 458, 536, 556 Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig und hat auch in der Sache selbst in vollem Umfang Erfolg.

Der Beklagte ist nämlich verpflichtet, den Klägern aufgrund der mit ihnen geschlossenen Mietverträge vom 29. September 1979 und 18. Juni 1980 den geltend gemachten Betrag von 15.177,24 DM zuzüglich Zinsen als Schadensersatz gemäß § 326 BGB zu erstatten.

Da eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich ist, war die von den Klägern in erster Linie beantragte Zurückverweisung der Sache nach den §§ 538 oder 539 ZPO nicht veranlaßt.

1) Das Erstgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß Inhalt der in § 556 Abs. 1 BGB geregelten Rückgabepflicht als Erfüllungsanspruch nicht die Renovierung der gemieteten Räume war, weil diese nach der Regelung in § 9 Nr. 1 der streitgegenständlichen Mietverträge nur besenrein, also ohne Verschmutzungen, zurückzugeben waren. Nach den Feststellungen des von den Klägern beauftragten Sachverständigen vom 23. Mai 1990 spricht auch alles dafür, daß die Räume beim Ortstermin am 6. März 1990 jedenfalls im wesentlichen besenrein waren.