Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist zulässig, weil sie frist- und formgemäß eingelegt und begründet worden ist (§§ 511 ff. ZPO).
In der Sache hat sie Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.
Der Kläger ist gemäß §§ 1004, 906 BGB berechtigt, von dem Beklagten die Unterlassung der Hundezucht auf, seinem Grundstück zu verlangen. Nach diesen Vorschriften kann der Eigentümer die Unterlassung solcher von dem Nachbargrundstück ausgehenden erheblichen Geräusche verlangen, die nicht durch eine ortsübliche Benutzung verursacht sind und mit deren Auftreten auch künftig zu rechnen ist.
1. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, daß die Hundezucht, welche der Beklagte auf seinem an das des Klägers angrenzende Grundstück seit vielen Jahren betreibt, die Ursache wesentlicher Geräuschbeeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ist.
Der Beklagte hat, wie unter den Parteien unstreitig, im Jahre 1990 von Ende Mai bis im November ausgewachsene und bis zu 8 junge Schäferhunde auf seinem Grundstück gehalten.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|