Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses nach § 2 des MHG. Die Klagschrift ist, wie offenbar erst in zweiter Instanz aufgefallen ist, nicht unterzeichnet. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz das Gutachten beanstandet, und zwar unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten, das eine andere Wohnung betrifft. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
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