OLG Oldenburg vom 22.01.1981
5 UH 14/80
Normen:
WGG § 3; WGGDV § 5; WoBauG § 87a Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1982, 100

OLG Oldenburg - 22.01.1981 (5 UH 14/80) - DRsp Nr. 1993/2209

OLG Oldenburg, vom 22.01.1981 - Aktenzeichen 5 UH 14/80

DRsp Nr. 1993/2209

Vorlegungsfragen: Besteht für die von den Klägern bewohnte Wohnung keine Preisbindung, weil die dafür verwandten Wohnungsfürsorgemittel nicht gemäß § 87 a Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes im öffentlichen Haushalt gesondert ausgewiesen sind? 2. Verstößt ein Besetzungsrecht des Bundes zugunsten von Bundesbediensteten gegen § 3 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGG)? Ein Rechtsentscheid ist nicht zu treffen.

Normenkette:

WGG § 3; WGGDV § 5; WoBauG § 87a Abs. 1;

Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

Besteht für die von den Klägern bewohnte Wohnung keine Preisbindung, weil die dafür verwandten Wohnungsfürsorgemittel nicht gemäß § 87 a Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes im öffentlichen Haushalt gesondert ausgewiesen sind?

2. Verstößt ein Besetzungsrecht des Bundes zugunsten von Bundesbediensteten gegen § 3 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGG)?

3. Ist die Ermächtigung in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGGDV) nichtig, weil verfassungswidrig?

In den Gründen ihres Vorlagebeschlusses hat die Kammer ausgeführt, die Entscheidung der ersten Frage sei erforderlich, um die Wirksamkeit der Preisbindung beurteilen zu können. Von einer weiteren Begründung hat sie insoweit abgesehen.