Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
Besteht für die von den Klägern bewohnte Wohnung keine Preisbindung, weil die dafür verwandten Wohnungsfürsorgemittel nicht gemäß § 87 a Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes im öffentlichen Haushalt gesondert ausgewiesen sind?
2. Verstößt ein Besetzungsrecht des Bundes zugunsten von Bundesbediensteten gegen §
3. Ist die Ermächtigung in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGGDV) nichtig, weil verfassungswidrig?
In den Gründen ihres Vorlagebeschlusses hat die Kammer ausgeführt, die Entscheidung der ersten Frage sei erforderlich, um die Wirksamkeit der Preisbindung beurteilen zu können. Von einer weiteren Begründung hat sie insoweit abgesehen.
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