I.
Der Kläger, der gemäß Vertrag vom 07.08.1994 eine Büroetage von den Beklagten mietete, begehrt Schadensersatz aufgrund eines Brandes, welcher sich am 18.11.1989 in den Mieträumen ereignete. Durch das angefochtene Teil- und Grundurteil hat das Landgericht seine Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen und den hilfsweise im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist jedoch nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht den streitgegenständlichen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
1.
Zwar scheidet § 538 Abs. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 537 BGB als Anspruchsgrundlage aus, da der Kläger nicht nachzuweisen vermag, dass der als schadensursächlich in Betracht kommende Mangel bei Abschluss des Mietvertrages am 07.08.1994 bereits vorhanden war. Dies ist in der Berufungsinstanz außer Streit.
2.
Die Beklagten sind dem Kläger jedoch gemäß § 538 Abs. 1, 2. Alt. BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
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