1. Die Beklagten waren Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen auf Grund des Mietvertrags vom 3.7.1972 (Bl. 13 d. A.), der einen zuvor mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Mietvertrag vom 15.4.1962 ablöste. Der vorformulierte Mietvertrag enthält in § 7 u. a. folgende Regelung:
1. Der Mieter verpflichtet sich, entsprechend dem nachstehend aufgeführten Fristenplan während der Dauer der Mietzeit bei Bedarf die Schönheitsreparaturen (tapezieren und anstreichen der Wände und Decken, streichen der Fensterläden, Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen.
2. Ein Bedarf gilt mindestens dann als gegeben, wenn die Fristen nach dem Fristenplan in Ziff. 3 verstrichen sind.
3. Fristenplan
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