OLG Stuttgart - Urteil vom 24.04.1995
5 U 18/94
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 01.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 615/92

OLG Stuttgart - Urteil vom 24.04.1995 (5 U 18/94) - DRsp Nr. 2002/9158

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 5 U 18/94

DRsp Nr. 2002/9158

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil von den Beklagten angemietete Räume erst verspätet bezogen werden konnten. Die Klägerin ist eine 1-Mann-GmbH, deren Gesellschafter/Geschäftsführer R. S. unter der Bezeichnung "R." eine Privatschule für elektronische Datenverarbeitung betreibt.

Die Parteien schlossen am 11.12.1990 einen 5-Jahres-Mietvertrag über Geschäftsräume für die Zeit ab 01.01.1991 mit Optionsrecht der Klägerin für Verlängerungen. Der Vertrag wurde in einem Mietvertrags-Formular des S. H. und G. schriftlich niedergelegt, das aus drei ineinandergelegten bedruckten Doppelseiten besteht. Auf die vorgelegte Vertragskopie (Mappe Bl. 9) wird Bezug genommen.

Vormieter der Klägerin für die Räume der Beklagten war eine Firma ... GmbH, die seit 08.01.1991 unter ... Verwaltungs GmbH firmiert. Diese räumte erst am 24.02.1991. Die Klägerin blieb deshalb bis Mitte März 1991 noch in ihren alten, von einer ... Firma angemieteten Räumen.

Klägerin hat vorgetragen,