OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.1995
14 B 3234/93
Normen:
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 ; BauGB § 177 ; MRVerbG Art. 6 § 1; WoG § 5 Abs. 1, § 10;
Fundstellen:
WuM 1996, 564
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 1294/93

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.1995 (14 B 3234/93) - DRsp Nr. 2001/12216

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 14 B 3234/93

DRsp Nr. 2001/12216

"Durch § 177 BauGB hat der Bundesgsetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG lediglich im Bereich des Bodenrechts, nicht aber dem des Wohnungswesens Gebrauch gemacht, so dass dem Landesgesetzgeber - weiterhin - die Befugnis zur Gesetzgebung im Hinblick auf § 5 WoG NW zukommt. Es begegnet grundsätzlich keinen rechtliche Bedenken, wenn die Behörde ein Instandsetzungsgebot mit einem Wohnnutzungsgebot für die Zeit nach erfolgter Instandsetzung in einer Verfügung verbindet."

Normenkette:

GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 ; BauGB § 177 ; MRVerbG Art. 6 § 1; WoG § 5 Abs. 1, § 10;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Instandsetzungsgebotes verbunden mit einem Wohnnutzungsgebot betreffend ihm gehörende leerstehende Wohnungen, die sich in einem schlechten Bauzustand befinden. Das VG hat den Antrag insoweit abgelehnt, als er das Instandsetzungsgebot betraf, ihm aber hinsichtlich des Wohnnutzungsgebotes gestattet.

Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen, die Antschlussbeschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Der auf § Abs. gestützte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Instandsetzungsgebot und das damit verbundene Wohnnutzungsgebot hat keinen Erfolg.