OLG München - Urteil vom 28.02.2001
3 U 5169/00
Normen:
BGB § 554 a § 174 § 554 ; AGBG § 9 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 711 § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 745
MDR 2001, 745
NJW-RR 2002, 631
OLGR-München 2001, 142
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1046/00

Pachtvertrag - formularmäßige Rechtswahrung - Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung - verspätete Pachtzahlungen - Abmahnung - Abzüge von Nebenkostennachzahlung

OLG München, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 3 U 5169/00

DRsp Nr. 2001/7385

Pachtvertrag - formularmäßige Rechtswahrung - Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung - verspätete Pachtzahlungen - Abmahnung - Abzüge von Nebenkostennachzahlung

»1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist folgende Klausel unwirksam: "Rechte der Verpächterin insbesondere aus diesem Vertrag gehen der Verpächterin auch dann nicht verloren, falls sie hiervon, obwohl dazu befugt, zunächst keinen Gebrauch macht."2. Eine außerordentliche Kündigung kann nicht auf Vorfälle gestützt werden, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mehr als ein halbes Jahr zurückliegen.3. Eine wiederholte verspätete Zahlung von Pachtnebenkostenvorauszahlungen kann ein Grund zu einer fristlosen Kündigung nach § 554a BGB sein, wenn eine Abmahnung erfolgt ist.4. Abzüge von einer Pachtnebenkostennachzahlung bilden einen Grund zu einer fristlosen Kündigung nach § 554a BGB nur dann, wenn zur Nichtzahlung besondere Umstände hinzutreten, die die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für den Verpächter unzumutbar machen.«

Normenkette:

BGB § 554 a § 174 § 554 ; AGBG § 9 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 711 § 8 ;

Tatbestand:

Der Beklagte hat von den Klägern diverse Räumlichkeiten gepachtet. Der Pachtvertrag enthielt u.a. ein Optionsrecht für den Beklagten. Außerdem ist im Pachtvertrag in den Allgemeinen Pachtbestimmungen folgendes geregelt: