OLG München - Urteil vom 26.01.2001
21 U 3595/94
Normen:
BGB § 553 § 568 § 581 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 63
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5722/93

Pachtvertrag - zulässige Beschränkung des Vertragszwecks auf bestimmten Geschäftsbetrieb - vertragswidriger Gebrauch - Unterbringung von Asylbewerbern - fristlose Kündigung mit Räumungsfrist - Widerspruch gegen Vertragsfortsetzung

OLG München, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 21 U 3595/94

DRsp Nr. 2001/6835

Pachtvertrag - zulässige Beschränkung des Vertragszwecks auf bestimmten Geschäftsbetrieb - vertragswidriger Gebrauch - Unterbringung von Asylbewerbern - fristlose Kündigung mit Räumungsfrist - Widerspruch gegen Vertragsfortsetzung

»1. Die Beschränkung des Vertragszwecks in einem Pachtvertrag auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (hier: auf Lager, für Ausstellungsräume und als Cafe mit Betriebswohnungen) ist zulässig.2. Vertragswidriger Gebrauch in einem solchen Fall durch Unterbringung von Asylbewerbern aufgrund Vertrages mit dem zuständigen Landratsamt.3. Wird mit der fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses eine Räumungsfrist gewährt, so liegt darin zugleich ein Widerspruch gegen eine Fortsetzung des Pachtvertrags über den zugestandenen Zeitpunkt hinaus.«

Normenkette:

BGB § 553 § 568 § 581 ;

Tatbestand:

Die Kläger beantragen nach einer einseitigen Erledigungserklärung die Feststellung, daß der Rechtsstreit auf Räumung und Herausgabe eines Pachtobjekts in der Hauptsache erledigt ist. Ferner machen sie einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung geltend.