OLG Köln - Urteil vom 10.10.2006
22 U 74/06
Normen:
BGB § 535 § 581 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 203
ZMR 2007, 114
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 465/05

Pachtvertrag bei Überlassung von Pensionsräumen mit angeschlossener Wohnung

OLG Köln, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 22 U 74/06

DRsp Nr. 2007/85

Pachtvertrag bei Überlassung von Pensionsräumen mit angeschlossener Wohnung

»Werden in einem einheitlichen, von den Parteien als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag Gewerberäume (hier: Pensionsräume) mit angeschlossenen Wohnräumen zur Nutzung überlassen, so kann das Vertragsverhältnis auch dann nach den näheren Umständen als Pachtvertrag anzusehen sein, wenn der auf die Wohnräume entfallende Teil des Bruttonutzungsentgelts überwiegt.«

Normenkette:

BGB § 535 § 581 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Wohn- und Geschäftsraum in Anspruch. Die Parteien schlossen am 25. Mai 2001 einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag über Räume einer Frühstückspension sowie über Wohnräume im Haus I-Straße 107 A in S; auf den Vertrag nebst anliegenden Plänen wird Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 ff., 8).

Nach einer Vereinbarung der Parteien vom 31.05./28.11.2003 beträgt der Pachtzins jeweils inklusive Nebenkosten insgesamt 1.900,00 EUR, und zwar für die Pension 900,00 EUR und für die Wohnung 1.000,00 EUR (Bl. 9 d. A.).