OLG Köln - Beschluß vom 08.11.2000
11 W 73/00
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 123
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 103/99

Pflegeanspruch des Übergebers bei Grundbesitzübertragung - Pflegebedürftigkeit und Zumutbarkeit

OLG Köln, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 11 W 73/00

DRsp Nr. 2001/7295

Pflegeanspruch des Übergebers bei Grundbesitzübertragung - Pflegebedürftigkeit und Zumutbarkeit

Die in einem Grundbesitzübertragungsvertrag dem Übernehmer auferlegte Pflegeverpflichtung, den Übergeber auf dessen Lebenszeit im übertragenen Wohnhaus auf sein Verlangen hin in gesunden und kranken Tagen unentgeltlich zu pflegen, zu versorgen und ihm die häuslichen Arbeiten zu verrichten, wird - soweit nichts anderes vereinbart ist - nur verletzt, wenn Pflege-, Versorgungs- und Hilfeleistungen unterbleiben, obwohl ein Anlass zu solchen Leistungen besteht. Der bei Abschluss des Vertrages 46 Jahre alte Übergeber kann deshalb nicht mit 59 Jahren ohne Weiteres allgemeine Hilfeleistungen im Haushalt verlangen. Eine Verpflichtung des Übernehmers besteht nur dann, wenn die verlangte Hilfeleistung unter Berücksichtigung etwa vorhandener Beeinträchtigungen des Übergebers und seiner Möglichkeiten, für sich selbst zu sorgen, als notwendig oder zumindest angemessen und dem Übernehmer zumutbar erscheint.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.