OLG Hamburg - Beschluss vom 10.09.2010
12 WF 51/10
Normen:
BGB § 1353; BGB § 1361;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 374
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 632 F 442/09

Pflicht des getrennt lebenden Ehegatten zur Mitwirkung an de Beendigung eines Mietverhältnisses

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 12 WF 51/10

DRsp Nr. 2011/4216

Pflicht des getrennt lebenden Ehegatten zur Mitwirkung an de Beendigung eines Mietverhältnisses

Aus dem auch für getrennt lebende Ehegatten geltenden Gebot zur gegenseitigen Rücknahme folgt die Verpflichtung der in der Ehewohnung verbliebenen Ehefrau, an der Entlassung des Ehemanns aus dem Mietverhältnis mitzuwirken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Änderung angemessen und für den betroffenen Ehegatten zumutbar ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Harburg vom 21. Januar 2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt W....... bewilligt, soweit er die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Entlassung des Antragstellers aus dem Mietverhältnis mit der GbR Wohnanlage R............ m.b.H. über die Wohnung R............... ..., ........ Hamburg, begehrt.

Normenkette:

BGB § 1353; BGB § 1361;

Gründe: