KG - Urteil vom 11.04.2002
8 U 86/01
Normen:
BGB § 535 ; UStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 299
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 427/00

Pflicht des Mieters zur Bezahlung von gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer

KG, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 8 U 86/01

DRsp Nr. 2004/19395

Pflicht des Mieters zur Bezahlung von gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer

Der Mieter ist auch dann verpflichtet, im Mietvertrag als Bestandteil der Miete gesondert ausgewiesene Umsatzsteueranteile auszuzahlen, wenn der Vermieter nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Normenkette:

BGB § 535 ; UStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am 19. März 2001 eingelegte und mit einem am 19. April 2001 als Fax beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 29. Januar 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, das dem Kläger am 23. Februar 2001 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Der Kläger verlangt mit der Berufung weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der in der Zeit vom 15.5.1994 bis 30.4.2000 mit der Miete von ihm an die Beklagten gezahlten Mehrwertsteueranteile. Wegen der genauen Berechnung wird auf S. 3 des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für falsch und rügt Verfahrensfehler: Er ist der Auffassung, das das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.11.2000, in dem diese unter anderem einen anderen Ablauf der Vertragsverhandlungen vorgetragen haben, verspätet gewesen sei.