BGH - Urteil vom 24.09.2008
VIII ZR 275/07
Normen:
BGB § 554 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 106
MDR 2008, 1385
MietRB 2009, 61
NJ 2009, 66
NJW 2008, 3630
NZM 2008, 883
WuM 2008, 667
WuM 2009, 40
ZMR 2009, 264
ZMR 2009, 827
ZUR 2009, 30
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 207/06
AG Schöneberg, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen C 555/05

Pflicht des Mieters zur Duldung des Anschlusses der Mietwohnung an ein aus Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung gespeistes Fernwärmenetz; Umfang der Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung

BGH, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 275/07

DRsp Nr. 2008/19240

Pflicht des Mieters zur Duldung des Anschlusses der Mietwohnung an ein aus Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung gespeistes Fernwärmenetz; Umfang der Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung

»a) Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat.b) Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 BGB) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwartende Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus in Berlin. Das Gebäude ist Teil einer in den 1920er Jahren erbauten Wohnanlage; das Rohrleitungssystem für Kaltwasser und Schmutzwasser wurde seitdem nicht erneuert. Die Wohnungen verfügen über Gasetagenheizungen.