OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.1997
22 U 259/96
Normen:
BGB §§ 823 906 537 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 50
VersR 1999, 113
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 628/94

Pflicht des Mieters zur Hinnahme von einem benachbarten Gewerbebetrieb ausgehenden Erschütterung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 22 U 259/96

DRsp Nr. 1997/7353

Pflicht des Mieters zur Hinnahme von einem benachbarten Gewerbebetrieb ausgehenden Erschütterung

1. Die DIN 4150 - Erschütterungsschutz im Bauwesen - enthält geeignete Richtwerte zur Bewertung, ob von einem Gewerbebetrieb auf ein benachbartes Wohngebäude einwirkende Erschütterungen nicht nur unwesentliche Beeinträchtigungen sind.2. Auch in einem Mischgebiet muß der Mieter eines Wohnhauses nicht alle von einem benachbarten Gewerbebetrieb ausgehenden Erschütterungen hinnehmen, sondern nur die nach DIN 4150 Teil 2 dort zulässigen; darüber hinausgehende Erschütterungen stellen einen Mangel dar, der den Mieter berechtigt, den Mietzins zu mindern.

Normenkette:

BGB §§ 823 906 537 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches in einem Mischgebiet liegt. In unmittelbarer Nähe befindet sich das Betriebsgelände der Beklagten, die dort Gußteile produziert und in unregelmäßigen Abständen Rüttelanlagen betreibt. Wegen davon ausgehender Erschütterungen mindert die Mieterin der Klägerin seit 1.1.1994 den Mietzins für das Wohnhaus um monatlich 20%. In der Höhe der entgangenen Mieteinnahmen verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.4.1996 stattgegeben.

Entscheidungsgründe: