Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches in einem Mischgebiet liegt. In unmittelbarer Nähe befindet sich das Betriebsgelände der Beklagten, die dort Gußteile produziert und in unregelmäßigen Abständen Rüttelanlagen betreibt. Wegen davon ausgehender Erschütterungen mindert die Mieterin der Klägerin seit 1.1.1994 den Mietzins für das Wohnhaus um monatlich 20%. In der Höhe der entgangenen Mieteinnahmen verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.4.1996 stattgegeben.
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