LG Berlin - Beschluss vom 14.06.2012
67 S 244/12
Normen:
ZPO § 522;
Fundstellen:
WuM 2012, 469

Pflicht des Vermieters zum Vorschlagen eines konkreten Termins zur Belegeinsicht

LG Berlin, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 67 S 244/12

DRsp Nr. 2013/10073

Pflicht des Vermieters zum Vorschlagen eines konkreten Termins zur Belegeinsicht

Tenor

In pp.

wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. beabsichtigt ist.

Normenkette:

ZPO § 522;

[Gründe]

I) Die vorrangige Prüfung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ergibt, dass die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind eingehalten.

II) Die Berufung hat nach Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.