BGH - Urteil vom 28.05.2008
VIII ZR 271/07
Normen:
BGB § 535 § 536a § 538 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1002
MDR 2008, 966
MietR 2008, 258
NJW 2008, 2432
NZM 2008, 607
WuM 2008, 476
ZMR 2008, 869
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 359/06
AG Schöneberg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 303/03

Pflicht des Vermieters zur Beseitigung eines im Laufe des Mietverhältnisses aufgetretetenen Mangels; Voraussetzungen der Ersatzvornahme durch den Mieter

BGH, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 271/07

DRsp Nr. 2008/13493

Pflicht des Vermieters zur Beseitigung eines im Laufe des Mietverhältnisses aufgetretetenen Mangels; Voraussetzungen der Ersatzvornahme durch den Mieter

»a) Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat.b) Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen.«

Normenkette:

BGB § 535 § 536a § 538 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten in B.. Sie verlangt Vorschuss für die Beseitigung von in der Wohnung aufgetretenen Schwarzstaubablagerungen ("Fogging"). Die Ablagerungen traten zunächst Anfang Dezember 2002 in geringem Umfang in Küche, Bad und den Zimmern der Wohnung auf und verbreiteten sich bis Februar 2003 auf sämtliche Decken und Wände der Wohnung.