BVerfG - Beschluß vom 24.01.2005
1 BvR 1953/00
Normen:
GG Art. 5 Abs. 2 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
CR 2005, 645
MMR 2005, 299
NJW 2005, 1709
NJW-RR 2005, 661
WuM 2005, 235
ZMR 2005, 932
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 228/00

Pflicht des Vermieters zur Duldung der Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernsehprogramme

BVerfG, Beschluß vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1953/00

DRsp Nr. 2005/2643

Pflicht des Vermieters zur Duldung der Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernsehprogramme

Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach dem Mieter regelmäßig zuzumuten ist, die vorhandene Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 2 ; BGB § 535 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch Mieter einer Wohnung.

I. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist eine türkische Staatsangehörige; ihr mittlerweile verstorbener Ehemann - der Beschwerdeführer zu 2 - hatte ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit. Sie bewohnten eine Mietwohnung in Berlin, in der die Beschwerdeführerin zu 1 nach dem Tod ihres Ehemanns weiterhin wohnt. Die Wohnung ist an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen. Die Beschwerdeführer stellten zwei Parabolantennen auf dem Balkon der Wohnung auf, deren Entfernung ihre Vermieterin im Klagewege verlangte.