OLG Hamm - Beschluß vom 22.08.1995
30 REMiet 1/95
Normen:
BGB § 552 § 565 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)559b-c
GE 1995, 1203
MDR 1995, 1116
NJW-RR 1995, 1478
NJWE-MietR 1996, 4
OLG Hamm, HdM Nr. 59
OLGR-Hamm 1995, 229
OLGReport-Hamm 1995, 229
WE 1996, 189
WuM 1995, 577
ZMR 1995, 525

Pflicht des Vermieters zur vorzeitigen Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag

OLG Hamm, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 30 REMiet 1/95

DRsp Nr. 1995/10442

Pflicht des Vermieters zur vorzeitigen Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag

»1. Der Vermieter einer Wohnung handelt auch unter den seit 1990 herrschenden Wohnungsmarktbedingungen grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er den vorzeitig räumenden Mieter bis zum Ende der vereinbarten Vertragszeit auf Mietzahlung in Anspruch nimmt.2. Nur wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellt und sein Interesse an der Vertragsauflösung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages erheblich überragt, muß ihn der Vermieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen (Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Karlsruhe vom 20.3.1981, RES. § 552 Nr. 3).«

Normenkette:

BGB § 552 § 565 ;

Gründe:

I. Die Beklagten waren Wohnungsmieter in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Unter Berufung auf Lärmbelästigung durch andere Mieter haben sie den bis 30.4.1993 befristeten Mietvertrag am 8.2.1990 fristlos gekündigt, die Wohnung Ende Februar 1990 geräumt und seither keine Miete mehr gezahlt. Die Klägerin hat der Kündigung widersprochen, den Mietvertrag wegen der Mietrückstände dann ihrerseits am 25. 2.1991 fristlos gekündigt und die Beklagten auf Mietzahlung für März 1990 bis Februar 1991 in Höhe von 5.369, - DM verklagt.