BVerfG - Beschluß vom 04.04.1998
1 BvR 1224/94
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 541 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 433/93

Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheids und gesetzlicher Richter

BVerfG, Beschluß vom 04.04.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1224/94

DRsp Nr. 2004/15439

Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheids und gesetzlicher Richter

Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter kann darin liegen, daß ein Gericht es versäumt, einen Rechtsentscheid des übergeordneten Oberlandesgerichts einzuholen. Allerdings verstößt die Außerachtlassung einer gesetzlichen Vorlagepflicht nicht stets gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung der maßgeblichen Norm willkürlich oder offenkundig unhaltbar ist, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage also geradezu aufdrängen muß.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 541 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Berufungsurteil in einem auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Rechtsstreits.