VerfGH Berlin - Beschluß vom 19.10.1995
VerfGH 23/95
Normen:
BGB § 554a; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; VvB Art. 67 Satz 2; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheids; Wohnungskündigung wegen Zahlungsunpünktlichkeit des Sozialamts

VerfGH Berlin, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen VerfGH 23/95

DRsp Nr. 1998/2313

Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheids; Wohnungskündigung wegen Zahlungsunpünktlichkeit des Sozialamts

»Der Verfassungsgrundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, kann dadurch verletzt sein, das eine Mietberufungskammer des Landgerichts von der verbreiteten Rechtsauffassung anderer Landgerichte und der Literatur abweicht, ohne einen Rechtsentscheid des übergeordneten Oberlandesgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung einzuholen (hier: Rechtsfrage der Zurechnung von Zahlungsunpünktlichkeiten des Sozialamts als eigene schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters gemäß § 554a BGB).«

Normenkette:

BGB § 554a; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; VvB Art. 67 Satz 2; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein gegen die Beschwerdeführerin ergangenes Räumungsurteil des Landgerichts Berlin.