Pflichten des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses; Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 1 U 190/99
DRsp Nr. 2004/14833
Pflichten des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses; Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters
1. Der Anspruch des Vermieters aus § 556 Abs. 1BGB auf Beseitigung von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, wird von dem Wegnahmerecht gem. § 547a Abs. 1BGB nicht berührt.2. Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wird nicht schon durch eine gemeinsame Besichtigung der geräumten Mietsache in Lauf gesetzt, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist. Die Rückgabe der Mietsache erfordert grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden soll, sich ungestört ein umfassendes Bild von Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen.