OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2001
1 U 190/99
Normen:
BGB § 547a Abs. 1 § 556 § 558 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 319
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/22 O 279/98 -,

Pflichten des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses; Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 1 U 190/99

DRsp Nr. 2004/14833

Pflichten des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses; Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters

1. Der Anspruch des Vermieters aus § 556 Abs. 1 BGB auf Beseitigung von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, wird von dem Wegnahmerecht gem. § 547a Abs. 1 BGB nicht berührt. 2. Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wird nicht schon durch eine gemeinsame Besichtigung der geräumten Mietsache in Lauf gesetzt, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist. Die Rückgabe der Mietsache erfordert grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden soll, sich ungestört ein umfassendes Bild von Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen.

Normenkette:

BGB § 547a Abs. 1 § 556 § 558 Abs. 2 ;